Organe

Die Organe des Vereins werden in Artikel 4 der Statuten bestimmt:

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschliesst alle ihr durch Gesetz und Statuten zugewiesenen Angelegenheiten.

Sie beschliesst insbesondere die Wahl der Revisoren, die Genehmigung des Jahresberichtes, Statutenänderungen und gegebenenfalls die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung im Sinne einer Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich und zwar bis spätestens Ende Juni statt.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Ausserordentliche Versammlungen haben stattzufinden, wenn dies vom Vorstand oder von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Traktanden beantragt wird.

Vorstand

6.1. Der Vorstand besteht anfänglich aus den Gründungsmitgliedern.

Künftig wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand jeweils aus den gewählten Landtagsabgeordneten. Der Fraktionssprecher, den die gewählten Landtagsabgeordneten unter sich wählen, ist als Vorsitzender des Vereins einzusetzen.

Der Vorstand besteht immer aus mindestens drei Mitgliedern.

6.2. Wenn weniger als drei DU-Mitglieder in den Landtag gewählt werden (Abgeordnete und Stellvertretende Abgeordnete), wählt die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte.

Kann DU keinen Sitz im Landtag erringen, wählt die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte.

6.3. Im Übrigen konstituiert und organisiert sich der Vorstand selber.

6.4. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und innen. Seine Mitglieder zeichnen kollektiv zu zweien.

6.5. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, führt den Verein finanziell und administrativ, erstellt einen Jahresbericht und gibt politische Stellungnahmen ab. Er schlägt Kandidatinnen und Kandidaten für den Landtag sowie politische Ämter vor.

6.6. Der Vorstand ist angehalten, jährlich ausserordentliche Mitgliederversammlungen im Sinne von Bürgerforen einzuberufen und den Kontakt zu den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern – losgelöst von Wahlen auf Landes- oder Gemeindeebene – zu pflegen.

6.7. DU kann unabhängige Kandidaturen auf Gemeindeebene unterstützen.

Der Vorstand kann spezielle Unterstützungskomitees einsetzen, die unabhängige Kandidaten in Wahlen auf Gemeinde- oder Landesebene unterstützen. Die Mitglieder dieser Komitees müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Komitees sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

6.8. Der Vorstand kann auch spezielle Unterstützungskomitees einsetzen, die  sich auf Gemeinde- oder Landesebene mit speziellen Sachfragen oder Abstimmungsvorlagen befassen. Die Mitglieder dieser Komitees müssen Mitglieder des Vereins sein und sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

6.9. Der Vorstand pflegt die Kontakte zu anderen politischen Organisationen, zu Behörden und Institutionen des Landes.

6.10. Der Vorstand ist befugt, Aufgaben an eine von ihm zu ernennende Geschäftsstelle oder Dritte zu delegieren.

Revisoren

Als Revisoren können Privatpersonen, die nicht Mitglied des Vereins sind, oder eine anerkannte Revisions- und Treuhandgesellschaft bestellt werden. Die Revisoren haben die Jahresrechnung des Vereins nach gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu prüfen und der Mitgliederversammlung rechtzeitig schriftlich Bericht zu erstatten.